Für Hebammen gehören Babywaagen, Blutdruckmessgeräte, Fetal-Doppler und CTGs zum täglichen Handwerkszeug. Für alle Gerätetypen gelten in Deutschland unterschiedliche gesetzliche Anforderungen, vor allem bezüglich der Eichung und der Wartung. Die Unterschiede sind nicht immer auf den ersten Blick erkennbar, daher gibt dieser Artikel einen Überblick über die wichtigsten Regelungen und Intervalle.
Bevor wir aber auf die Unterschiede eingehen, hier eine kurze Begriffserklärung, was Wartung und Eichung genau bedeuten.
Wartung
Bedeutet die regelmäßige technische Pflege eines Produktes, damit es funktionsfähig bleibt – z. B. Reinigung, Justierung, Austausch verschlissener Teile. Dies wird meist von der Hebamme selbst durchgeführt, oft in festen Intervallen (z. B. jährlich). Das Ziel: Zuverlässigkeit und Lebensdauer der Produkte sichern. Wichtig: Ein vorgegebenes Wartungsintervall ist keine Garantie der Herstellenden, sondern ein Pflegeintervall für das Produkt.
Eine Garantie wiederum bezieht sich auf die vertragliche Zusage des Herstellers/Verkäufers, dass das Produkt für einen bestimmten Zeitraum (z. B. zwei Jahre) frei von Material- oder Fertigungsfehlern ist.
Eichung (oder Messtechnische Kontrolle)
Bezieht sich auf die gesetzlich vorgeschriebene Prüfung der Messgenauigkeit durch eine autorisierte Stelle, in Deutschland z. B. beim örtlichen Eichamt oder zugelassenen Prüfstellen. Relevant ist die Eichung oder Messtechnische Kontrolle (MTK) überall dort, wo Waagen oder Blutdruckmessgeräte im geschäftlichen Verkehr genutzt werden, z. B. beim Bestimmen des Geburtsgewichtes. Ein geeichtes Gerät bekommt eine Eichmarke/Plakette und muss nach einer bestimmten Eichfrist (meist alle 2 Jahre) neu geeicht werden.
Seit der Neufassung des Vertrags über die Versorgung mit Hebammenhilfe müssen die erforderlichen Nachweise über Wartung, Eichung und Messtechnische Kontrollen (im Folgenden MTK) in das Qualitätsmanagementsystem (QM-System) von Hebammen integriert werden. Das bedeutet konkret: Prüfprotokolle und Plaketten müssen aufbewahrt, und die Geräte sollten vor jeder Anwendung auf sichtbare Funktionsfähigkeit geprüft werden. Bei Auffälligkeiten muss das Gerät aus dem Betrieb genommen werden. Geben Herstellende ein längeres Intervall als gesetzlich vorgeschrieben an, ist dieses schriftlich zu dokumentieren und dem QM-System beizufügen. Aktuell gilt ein Zwei-Jahres-Intervall als gesetzlich angenommener Standard, nicht jedoch als Pflicht. Ausschlaggebend sind die vorgegebenen Intervalle der Herstellenden.
Im Folgenden werden die Themen Eichung, Wartung und messtechnische Kontrollen für verschiedene Produktgruppen erläutert.
Babywaagen
Bei Babywaagen ist die Rechtslage wie folgt: Hebammen sind generell nicht dazu verpflichtet, eine geeichte Waage zu verwenden. Die Eichpflicht greift für Hebammen ausschließlich bei der Erfassung des Geburtsgewichts. Das Geburtsgewicht ist ein amtlich dokumentierter Wert, der in den Mutterpass und die Geburtsurkunde eingeht. Für diese Messung schreibt die Mess- und Eichverordnung eine geeichte Waage vor. Die Nacheichung der, bei der Geburt eingesetzten, Waage erfolgt alle vier Jahre beim Eichamt vor Ort. Es ist wichtig, das regionale Eichamt zu beauftragen, da bei der Eichung die lokale Höhe und der entsprechende Luftdruck berücksichtigt werden müssen.
Für das Wiegen im Rahmen der Wochenbettbetreuung, oder bei Hausbesuchen zur Verlaufskontrolle, besteht für Hebammen keine gesetzliche Eichpflicht. Hier darf eine ungeeichte Waage eingesetzt werden. Für das persönliche Qualitätsmanagement (im Folgenden QM) sollten diese ungeeichten Waagen jedoch alle sechs Monate mit einem geeichten Gewicht (z.B. bei einer Apotheke erhältlich) auf ihre Genauigkeit geprüft werden.
Blutdruckmessgeräte
Blutdruckmessgeräte fallen unter das gesetzliche Standardintervall einer MTK. Dieses beträgt zwei Jahre, wobei die Herstellerangaben Vorrang haben. Herstellende garantieren häufig eine längere Kalibrierungsgenauigkeit, in Einzelfällen sogar bis zu 15 Jahre. Das vom Hersteller garantierte Intervall muss dokumentiert und im QM-System hinterlegt werden. Eine MTK für Blutdruckmessgeräte können Sie bei Apotheken vor Ort, direkt über die Herstellenden oder bei spezialisierten Medizintechnik-Anbietern durchführen lassen.
Fetal-Doppler (Dopton)
Der Fetal-Doppler fällt nicht unter die klassische Eichpflicht und unterliegt keiner gesetzlichen sicherheitstechnischen Kontrollpflicht im engeren Sinne. Rechtlich handelt es sich um ein Medizinprodukt mit CE-Kennzeichnung nach MDR 2017/745.
Sofern keine Empfehlung des Herstellenden zu Kontrollintervallen besteht, empfiehlt sich für das QM eine dokumentierte Prüfung im halbjährlichen Intervall, eine gesetzlich vorgeschriebene Intervallfrist gibt es nicht. Eine standardisierte Doppler-Prüfung umfasst Sichtkontrolle und Funktionskontrolle.
Eine wertvolle Information hierzu: Fast alle Doppler, die nach dem Medizinproduktegesetz zugelassen sind, werden von den Herstellenden als wartungsfrei deklariert. Somit entfällt eine formale Prüfpflicht. Dennoch empfehlen wir Hebammen, das Gerät vor jeder Anwendung auf sichtbare Funktionsfähigkeit zu prüfen. Dazu gehören der Kabelzustand, die Unversehrtheit der Sonde(n) und der Batteriestand.
CTG-Gerät (Fetal Monitor)
Das CTG ist rechtlich anspruchsvoller eingestuft als der Fetal-Doppler: Als aktives, elektrisch betriebenes Medizinprodukt mit Feststromanschluss unterliegt es der Prüfpflicht nach DIN EN 62353. Diese Prüfung beinhaltet die Messung von Schutzleiterwiderstand, Isolationswiderstand und Geräteableitströmen und wird von Medizintechniker*innen oder der technischen Prüfgesellschaft Dekra durchgeführt. Das Standardintervall in der Praxis liegt bei zwei Jahren. Aber auch hier gilt: Garantieren die Herstellenden ein längeres Prüfintervall, verlängert sich die Frist entsprechend. Dieses Intervall muss schriftlich dokumentiert und dem QM-System beigefügt werden.
Zusätzlich zur formalen Prüfpflicht empfiehlt sich für CTG-Geräte, wie beim Doppler, eine Funktionsprüfung vor jedem Gebrauch. Dabei sollte die Ultraschallsonde, Toko-Sonde, Display und ggf. Drucker überprüft werden.
Fazit: Was Hebammen konkret beachten sollten
Babywaage: Hebammen benötigen eine geeichte Säuglingswaage nur bei der Geburt, zur Erfassung des amtlichen Geburtsgewichts. Für Waagen, die in der Wochenbettbetreuung verwendet werden, besteht keine gesetzliche Eichpflicht. Die Nacheichung der bei der Geburt eingesetzten Waage erfolgt alle vier Jahre, am besten beim Eichamt vor Ort.
Blutdruckmessgerät: Bei Blutdruckmessgeräten ist keine klassische Eichung notwendig, aber eine messtechnische Kontrolle wird alle zwei Jahre empfohlen. Maßgebend sind auch hier die Herstellerangaben.
Prüfplakette und Protokoll sind sorgfältig zu dokumentieren und aufzubewahren. Kontrolle am besten bei einem spezialisierten Medizintechnik-Anbieter, bei den Herstellenden oder einer Apotheke vor Ort.
Fetal-Doppler: Meist als wartungsfrei vom Hersteller deklariert, daher keine gesetzliche Vorgabe. Sichtkontrolle und Funktionskontrolle von der Hebamme alle sechs Monate.
CTG (Fetal Monitor): Prüfpflicht nach DIN EN 62353. Intervall basiert auf Herstellerangabe, wenn nicht angegeben, alle zwei Jahre. Prüfung bei einem spezialisierten Medizintechnik-Anbieter.
Kann mich Rikepa beim Qualitätsmanagement unterstützen?
Bei Unklarheiten oder Rückfragen zu einem bestimmten Produkt können Sie sich gerne an Rikepa wenden, wir beraten Sie gerne. Zudem können wir die Geräte auch zur Eichung, Kontrolle oder Prüfung an die jeweiligen Dienstleister einsenden. Für Hebammen ist jedoch der direkte Weg empfehlenswert, da wir anfallende Versandkosten und den damit verbundenen Aufwand in Rechnung stellen müssen.
Stand: Mai 2026

